Vereinssatzung


Vereinssatzung

Vereinssatzung des Rotenburger Ski-Club '83 e.V.

§ 1
Der Verein trägt den Namen „Rotenburger Ski-Club '83" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg (Wümme).


§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Skisports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung skisportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e;V. und des zuständigen Fachverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Organe des Vereins sind durch die vorliegende Satzung geregelt.


§ 5 – Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an
a. ordentliche Mitglieder
b. Ehrenmitglieder


§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können alle Personen, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, auf Antrag erwerben. Anträge sind auf einem hierfür bestimmten Vordruck zu stellen und müssen vom Antragsteller persönlich unterzeichnet sein.
Der Antragsteller erkennt damit die Satzung des Vereins als verbindlich an. Für jugendliche Mitglieder ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragstellung, dann wird auch der Jahresbeitrag fallig.

§ 7 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Tod
b. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Jahresende.
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber unberührt.


§ 8 - Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied schuldhaft einen groben Satzungsverstoß begangen hat, unehrenhaftes Verhalten vorliegt oder das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen (finanzielle Verbindlichkeiten) nicht nachkommt, insbesondere wenn das Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitglieder- versammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.


§ 9 - Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesonders berechtigt
a. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen, mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder.
b. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen
c. alle Veranstaltungen des Vereines zu besuchen sowie den Skisport aktiv auszuüben
d. von dem Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen,


§ 10 - Pflichten der Mitglieder
a. die Satzung und Beschlüsse des Vereins und ebenso die des Deutschen Skiverbandes zu befolgen
b. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
c. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten
d. die für das laufende Jahr festgesetzten Arbeitsstunden zu leisten.


§ 11 - Beiträge
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden fällig für das 1. Jahr bei Aufnahme in den Verein, für das folgende Jahr am 31.01. eines jeden Jahres. Bei Eintritt in der Zeit vom 1.10. bis 1.12. wird nur die Hälfte des Jahresbeitrages für das laufende Jahr berechnet.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 12 —Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 13 - Vereinsvorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und der Sportwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird am Ende eines Jahres von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 14 - Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt.
Sämtliche Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Die jährliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal. statt.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Der Vorstand hat sie einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn es 20% der Mitglieder verlangen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung oder durch Aushang am Vereinsbrett und durch Veröffentlichung in der Rotenburger Kreiszeitung.
Die Einladung bedarf einer Ladungsfrist von einer Woche und muß eine vorläufige Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Tagesordnung sind dem I. Vorsitzenden mindestens drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt zuzuleiten.
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitglieder- versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst.
Eine Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, ist immer beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder.
Der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahl der Vorstandsmitglieder
b. Wahl von zwei Kassenprüfern
c. Wahl des Sportwartes
d. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
e. Beschlussfassung über die Hohe der Beiträge und anderer Gebühren
f. Satzungsänderungen, die einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung bedürfen

§ 15 - Sportwart
Der Sportwart ist verantwortlich für:
a. die Pflege und Wartung des Vereinseigentums
b. die Organisation und Abwicklung der Arbeitsdienste
c. die Jugendarbeit des Vereins


§ 16-Niederschriften
Die Beschlüsse der Organe des Vereins sind in Niederschriften zu beurkunden und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 17 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fallt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Rotenburg zur Förderung des Jugendsports.


§ 18-Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


Rotenburg (Wümme), 10. November 2011
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